Damit hätte die Veranlagungsbehörde entgegen der Ansicht der Rekurrenten den "Irrtum" nicht einfach mit einem "simplen" Vorjahresvergleich bemerken können (vgl. Stellungnahme der Rekurrenten vom 22.3.2017 zur Vernehmlassung der ZVB/N, S. 1). Hinzu kommt, dass eine Verpflichtung zu einem solchen Vergleich für die Veranlagungsbehörde überhaupt nur dann bestanden hätte, wenn die Steuererklärungen 2009 bis 2013 Fehler enthalten hätten, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich gewesen wären, was vorliegend nicht der Fall ist.