6.3 Vorliegend wäre jedoch selbst aus der Steuererklärung der Vorperiode 2008 nicht ersichtlich gewesen, dass das Wohnhaus aus zwei Wohnungen besteht und die OG-Wohnung unentgeltlich überlassen worden ist (Steuerdossier; pag. 106). Dies, weil es bereits in der Steuererklärung pro 2008 keine Hinweise auf die unentgeltliche Überlassung der OG-Wohnung gegeben hat. Damit hätte die Veranlagungsbehörde entgegen der Ansicht der Rekurrenten den "Irrtum" nicht einfach mit einem "simplen" Vorjahresvergleich bemerken können (vgl. Stellungnahme der Rekurrenten vom 22.3.2017 zur Vernehmlassung der ZVB/N, S. 1).