der Vergleich dürfte sich aber lediglich auf den Vermögensstand zur Ermittlung der Vermögensentwicklung beschränken. Damit kann sich die Veranlagungsbehörde auf die Überprüfung der Steuererklärung und Beilagen der aktuellen Steuerperiode beschränken. Aus diesem Grund gelten Tatsachen, die sich aus den Akten der aktuellen Steuerperiode nicht ergeben, die die Veranlagungsbehörde aber bei Konsultation der Akten früherer Perioden in Erfahrung hätte bringen können, als neu (VGer ZH vom 18.4.2012, in StE 2013 B 97.41 Nr. 26 E. 2.3.1; vgl. zum Aktenstand auch E. 4.1 hiervor).