dass die Steuererklärung der aktuellen Steuerperiode vollständig ist. Sie ist nicht verpflichtet, in den Akten früherer Steuerperioden nach möglichen relevanten Tatsachen zu forschen, deren Deklaration die steuerpflichtige Person in der aktuellen Steuererklärung unterlassen hat. Andernfalls wäre das Veranlagungsverfahren als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu bewältigen. Zwar dürfte es dem Regelfall entsprechen, dass bei der Veranlagung die Steuererklärung des Vorjahres herangezogen wird; der Vergleich dürfte sich aber lediglich auf den Vermögensstand zur Ermittlung der Vermögensentwicklung beschränken.