Die entsprechenden Steuererklärungen haben damit weder offensichtliche Hinweise bzw. konkrete Anhaltspunkte auf das Bestehen zweier Wohnungen und die unentgeltliche Überlassung der OG-Wohnung, noch in die Augen springende Unstimmigkeiten enthalten, die Anlass zu ergänzenden Abklärungen gegeben hätten. Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender Abklärungen besteht für die Veranlagungsbehörde nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind.