Steuerdossier, pag. 107). Trotz dieser erhaltenen Information hat es die Veranlagungsbehörde im Steuerjahr 2008 aber offenbar unterlassen, den Eigenmietwert der OG-Wohnung in der Veranlagung zu berücksichtigen, womit es bereits in diesem Jahr zu einer unvollständigen Besteuerung der Rekurrenten gekommen ist. Da die Veranlagungsbehörde im Steuerjahr 2008 auf Grund der erhaltenen Information von den zwei Wohnungen und der unentgeltlichen Überlassung der OG-Wohnung gewusst oder davon hätte wissen müssen, hat die ZVB/N mangels neuer Tatsachen zu Recht auf die Erhebung einer Nachsteuer im Jahr 2008 verzichtet (vgl. Schreiben der ZVB/N vom 29.8.2016; Steuerdossier, pag. 116).