Besteht dagegen bloss eine Gebrauchsleihe, muss aus der leichten Auflösbarkeit dieses Vertragsverhältnisses der Schluss gezogen werden, dass der Eigentümer steuerrechtlich gesehen immer noch als "Inhaber" des Objekts zu betrachten ist, obwohl es ihm während der Dauer der Leihe nicht mehr unmittelbar zur Verfügung steht. Es drängt sich somit eine extensive Auslegung des Begriffes "innehaben" aus. Wollte man anders entscheiden, so entginge der Mietwert der Wohnung der Besteuerung, obwohl die Wohnung eindeutig genutzt wird (BGer 2A.535/2003 vom 28.1.2005, E. 2.3; BGE 115 Ia 329 E. 2c; BGer A.299/78 vom 22.12.1978, in ASA 48 478 E. 3c; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.