-9- 5.2 Wer eine Wohnung einer Drittperson (z.B. an einen Verwandten oder einen Freund) nicht bloss zu günstigen Konditionen vermietet (Vorzugsmietzins/Verwandtenmietzins), sondern unentgeltlich überlässt, vermietet nicht das Objekt und bleibt auch nicht unmittelbarer Besitzer. Vielmehr begründet die Zusage an einen Dritten, ihm eine Wohnung unentgeltlich auf unbestimmte Zeit zu überlassen, eine Gebrauchsleihe. Dabei wendet der Eigentümer den Beliehenen unentgeltlich den Mietwert der Wohnung zu. Für den Beliehenen entsteht dadurch kein Einkommen, weil der Mietwert für ihn den Charakter einer Schenkung hat.