b DBG bzw. Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG zu versteuern. Dabei steht dem Eigentümer der Liegenschaft kein Wahlrecht zu: Erzielt er Erträge aus Fremdvermietung, sind diese von Gesetzes wegen anzugeben, und gleichzeitig entfällt für diese Wohnung die Pflicht zur Deklaration des Eigenmietwerts. Im Einkommenssteuerrecht gilt damit in Bezug auf Liegenschaften der Grundsatz, dass bei Eigengebrauch der Eigenmietwert und bei der Vermietung die Mietzinseinnahmen massgebend sind (BGer 2C_475/2016 vom 30.11.2016, E. 2.1).