BGer 2C_494/2011 vom 6.7.2012, E. 2.1.3, mit Hinweisen; BGer 2C_223/2011 vom 13.9.2011, E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_3/2009 vom 4.8.2009, E. 2.4; BGer 2A.502/2005 vom 2.2.2006, E. 2). Insofern erfährt der Untersuchungsgrundsatz aus Gründen der Praktikabilität, angesichts der grossen Zahl von Veranlagungen, eine deutliche Einschränkung. Nach der Rechtsprechung obliegt es im gemischten Veranlagungssystem also primär der steuerpflichtigen Person, die Deklaration so vorzunehmen, dass