Die behördliche Untersuchungspflicht wird somit solange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den Angaben in der Steuererklärung nicht ohne weiteres ersichtlich ist oder wenn die Steuerverwaltung bloss hätte Verdacht schöpfen können. Weist die Steuererklärung zwar erkennbare Mängel auf, sind diese aber nicht geradezu offensichtlich, führt dies demnach nicht dazu, dass hiermit zusammenhängende Tatsachen oder Beweismittel als den Behörden schon im Veranlagungszeitpunkt bekannt fingiert werden (bzw. dass sich die Behörden ein entsprechendes Wissen anrechnen lassen müssten; BGer 2C_494/2011 vom 6.7.2012, E. 2.1.3, mit Hinweisen;