Voraussetzung ist vielmehr, dass solche Informationen effektiv übermittelt wurden. Fehlt es an einer solchen Übermittlung, so kann der Veranlagungsbehörde das Wissen der anderen Verwaltungseinheit nicht vorgehalten werden (BGer 2C_1023/2013 vom 8.7.2014, E. 3.2; BGer 2C_1225/2012 vom 7.6.2013, E. 3.2). Die behördliche Untersuchungspflicht wird somit solange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den Angaben in der Steuererklärung nicht ohne weiteres ersichtlich ist oder wenn die Steuerverwaltung bloss hätte Verdacht schöpfen können.