VGE 100.2015.35/36U vom 12.8.2016, E. 2.3, nicht publiziert). Dies ist allerdings nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen, d.h. wenn seitens der Steuerbehörden grobe Fahrlässigkeit gegeben ist (BGer 2C_1023/2013 vom 8.7.2014, E. 3.2; BGer 2C_1225/2012 vom 7.6.2013, E. 3.1; BGer 2C_123/2012 vom 8.8.2012, E. 5.3.4). Derartige grobe Fahrlässigkeit einer Veranlagungsbehörde kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil sie keine Kenntnis von Informationen hat, welche anderen Einheiten der Verwaltung vorlagen. Voraussetzung ist vielmehr, dass solche Informationen effektiv übermittelt wurden.