Sieht die Steuerverwaltung demnach in voller Kenntnis von Ungereimtheiten davon ab, zusätzliche Abklärungen zu treffen, ist die Erhebung einer Nachsteuer ausgeschlossen, wenn sie nachträglich bessere Kenntnis von diesem Umstand erhält. In diesem Fall wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Steuererklärung und der unvollständigen Veranlagung unterbrochen und es können, mangels neuer Tatsachen im Sinn von Art. 206 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG, keine Nachsteuern erhoben werden (vgl. BGer 2C_494/2011 vom 6.7.2012, E. 2.1.3; BGer 2C_94/2010 vom 10.2.2011, E. 4.1 mit Hinweisen; VGE 100.2015.35/36U vom 12.8.2016, E. 2.3, nicht publiziert).