Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender Abklärungen besteht für die Veranlagungsbehörde aber nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Es braucht also eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens der steuerpflichtigen Person, welche die Steuerverwaltung bei gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte veranlassen müssen. Sieht die Steuerverwaltung demnach in voller Kenntnis von Ungereimtheiten davon ab, zusätzliche Abklärungen zu treffen, ist die Erhebung einer Nachsteuer ausgeschlossen, wenn sie nachträglich bessere Kenntnis von diesem Umstand erhält.