Sie muss ohne besonderen Anlass keine Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vornehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen suchen. Sie ist auch nicht ohne weiteres verpflichtet, in den Akten früherer Steuerperioden nach möglichen relevanten Tatsachen zu forschen, deren Deklaration die steuerpflichtige Person in der aktuellen Steuererklärung unterlassen hat. Vielmehr trägt die steuerpflichtige Person die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung (Martin E. Looser, a.a.O., N. 15 zu Art. 151 DBG). Allerdings darf die Veranlagungsbehörde nicht im