4.3 Demgegenüber prüft die Steuerverwaltung die eingereichte Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 130 Abs. 1 DBG). Grundsätzlich darf die Steuerverwaltung auf die Angaben der steuerpflichtigen Person abstellen, ohne weitere Untersuchungen anzustellen. Sie muss ohne besonderen Anlass keine Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vornehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen suchen.