4.2 Die Steuerverwaltung stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Daraus ergibt sich, dass die Steuerverwaltung gemeinsam mit der steuerpflichtigen Person auf eine richtige und vollständige Veranlagung hinarbeitet. Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Besteuerung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Steuererklärungsformulare wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 170 Abs. 2 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG);