Als neu gilt somit, was im Zeitpunkt der Veranlagung nicht aus den Akten der steuerpflichtigen Person ersichtlich war (VGE 100.2006.22836U vom 23.6.2008, in NStP 2008 S. 142 ff. E. 3.1), und zwar auch dann, wenn die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung davon hätte erfahren können. Begründet wird dies unter Hinweis darauf, dass die Steuerbehörde grundsätzlich – d.h. wenn kein besonderes Indiz vorliegt – auf die Angaben der steuerpflichtigen Person abstellen darf, ohne weitere Untersuchungen anzustellen (vgl. E. 4.3 hiernach; Martin E. Looser, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 151 DBG).