-6- schriftlichen und anderen Unterlagen. Akten, die sich bei anderen Behörden oder bei Gerichten oder bei Steuerbehörden in anderen Kantonen befinden, gelten ebenso wenig als bekannt wie Akten in Abteilungen über Spezialsteuern (Martin E. Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 14 zu Art. 151 DBG). Als neu gilt somit, was im Zeitpunkt der Veranlagung nicht aus den Akten der steuerpflichtigen Person ersichtlich war (VGE 100.2006.22836U vom 23.6.2008, in NStP 2008 S. 142 ff.