Die Pflicht zur Nachentrichtung der vorenthaltenen Steuer entsteht nicht erst mit der sie feststellenden Verfügung, sondern bereits bei Eintritt der Rechtsbeständigkeit der Veranlagungsverfügung bzw. des Einspracheentscheids oder der Rechtskraft der Steuerjustizentscheidung. Das Nachsteuerverfahren dient somit der vollständigen Erfassung der entsprechenden Faktoren. Die Nachsteuer und die zuvor veranlagte Steuer ergeben zusammen die tatsächlich geschuldete Steuer (VGE 21446U vom 17.12.2002, in BVR 2003 S. 217 E. 3b und 4c, mit Hinweisen).