Es bezweckt die strafrechtliche Verfolgung steuerrechtlicher Widerhandlungen. Die Nachsteuer hat – im Gegensatz zur Busse im Steuerhinterziehungsverfahren – keine Straffunktion und setzt daher auch kein Verschulden der steuerpflichtigen Person voraus. Die Steuerverwaltung muss aber anlässlich ihres (Veranlagungs-)Entscheids in pflichtgemässer Sorgfalt gehandelt haben. Die Pflicht zur Nachentrichtung der vorenthaltenen Steuer entsteht nicht erst mit der sie feststellenden Verfügung, sondern bereits bei Eintritt der Rechtsbeständigkeit der Veranlagungsverfügung bzw. des Einspracheentscheids oder der Rechtskraft der Steuerjustizentscheidung.