4. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass mit der Erhebung von Nachsteuern nichts anderes als die Einforderung der ordentlichen Steuer bezweckt wird, die bislang zu Unrecht nicht erhoben worden ist. Das Nachsteuerverfahren stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit dem die an sich rechtsbeständige Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person korrigiert wird (Art. 206 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG). Das Steuerstrafverfahren hat demgegenüber Straffunktion. Es bezweckt die strafrechtliche Verfolgung steuerrechtlicher Widerhandlungen.