F. Am 23. Februar 2017 hat sich die ZVB/N vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie hält zusammengefasst fest, dass alle drei Tatbestandsvoraussetzungen der Nachsteuer – Rechtskraft, Unterbesteuerung und neue -4- Tatsachen bzw. Beweismittel – erfüllt seien, weshalb sie an den Nachsteueraufrechnungen festhalte. G. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 22. März 2017 Gebrauch gemacht haben. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.