Vielmehr suggeriere sie der steuerpflichtigen Person mit dem vorgedruckten Eigenmietwert auf dem Formular 7 Kenntnis über ihre Liegenschaft zu haben, um dann zu behaupten, dass dies nicht so sei, wenn etwas vergessen gehe. Für die Steuerverwaltung, die für die amtliche Bewertung zuständig sei, wäre es ein Leichtes gewesen, die Angaben in der Steuererklärung zu überprüfen.