Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Steuerverwaltung erwarte von der steuerpflichtigen Person, dass sie ein für einen Laien komplexes Thema wie unentgeltliche Überlassung oder Vorzugsmiete fehlerfrei beurteile und dann auch noch die richtigen Schlüsse für die Deklaration daraus ziehe. Die Steuerverwaltung halte es aber nicht für angebracht, die steuerpflichtige Person dabei mit Erläuterungen in der Wegleitung zu unterstützen. Vielmehr suggeriere sie der steuerpflichtigen Person mit dem vorgedruckten Eigenmietwert auf dem Formular 7 Kenntnis über ihre Liegenschaft zu haben, um dann zu behaupten, dass dies nicht so sei, wenn etwas vergessen gehe.