E. Dagegen haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Januar 2017 Rekurs und Beschwerde erhoben. Sie beantragen, das Nachsteuerverfahren sei einzustellen, da es keine Tatsachen oder Beweismittel gebe, die der Veranlagungsbehörde nicht bereits bei der Veranlagung bekannt gewesen seien. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Steuerverwaltung erwarte von der steuerpflichtigen Person, dass sie ein für einen Laien komplexes Thema wie unentgeltliche Überlassung oder Vorzugsmiete fehlerfrei beurteile und dann auch noch die richtigen Schlüsse für die Deklaration daraus ziehe.