C. Mit Schreiben vom 29. August 2016 erhielten die Rekurrenten von der ZVB/N die vorläufigen Nachsteuerberechnungen für die Steuerjahre 2009 bis 2013 bezüglich der nicht deklarierten Mietwerte der OG-Wohnung. Die ZVB/N führte aus, der Mietwert der OG-Wohnung sei als Einkommen zu versteuern, da aus der vermieteten Wohnung kein Mietertrag erzielt worden sei. Auf Grund der Stellungnahme der Rekurrenten werde jedoch keine Hinterziehungsbusse ausgesprochen. Für das Steuerjahr 2008 werde mangels neuer Tatsachen auf die Erhebung einer Nachsteuer verzichtet. Hierzu nahm die E.________ Treuhand namens und im Auftrag der Rekurrenten mit Schreiben vom 22. September 2016 Stellung.