B. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens pro 2014 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (fortan Veranlagungsbehörde) fest, dass der Rekurrent die neu vereinigte Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. ________ dem gemeinsamen Sohn (ZPV-Nr. ________) geschenkt hatte und dass sich im Wohnhaus dieser Liegenschaft zwei Wohnungen befinden. Am 23. Februar 2016 meldete die Veranlagungsbehörde der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Nachsteuer (fortan ZVB/N), dass in den Steuerperioden 2008 bis 2013 keine Mieterträge der an den Sohn damals vermieteten OG-Wohnung besteuert worden seien.