{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-11-02", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-27_2017-11-02.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_27_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebff6215bb39f7efb07ac018d238f0e27ac8f3c3d61c1babdff5d1e1b2ba4df6e5439730f382036fb6e2fd7c40b9d79424?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebff6215bb39f7efb07ac018d238f0e27ac8f3c3d61c1babdff5d1e1b2ba4df6e5439730f382036fb6e2fd7c40b9d79424&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_27", "Checksum": "b12aa53b218cfc8fab140ac3390ac0de"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 02.11.2017 100 2017 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 02.11.2017 100 2017 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 02.11.2017 100 2017 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2009-2013 - Nachsteuern / Eigenmietwert der OG-Wohnung nicht deklariert / Wohnunge unentgeltlich überlassen | die Nachsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:55", "Checksum": "ce08bc2869db3e53b3c64c9d166988f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 02.11.2017 100 2017 27\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2009-2013 - Nachsteuern / Eigenmietwert der OG-Wohnung nicht deklariert / Wohnunge unentgeltlich überlassen | die Nachsteuer\n\n100 17 27\n100 17 28\n100 17 29\n100 17 30\n100 17 31\n200 17 24\n200 17 25\n200 17 26\n200 17 27\n200 17 28\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 2.11.2017 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 2. November 2017\n\nhat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober\n2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________ und B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die Nachsteuer für die Steuerjahre 2009 bis 2013 (Kantons- und Gemeindesteuern\nsowie direkte Bundessteuer)\nden Akten entnommen:\n\nA. A.________ war bis ins Jahr 2014 Alleineigentümer der Liegenschaften C.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________ und ________ in D.________. Auf der Liegenschaft\nC.________ Gbbl. Nr. ________ befand sich ein Wohnhaus. A.________ und seine Ehegattin\nB.________ (Rekurrenten) wohnen bis heute in diesem Wohnhaus, das in zwei Wohnungen\nunterteilt ist, wobei sie die Erdgeschosswohnung (fortan EG-Wohnung) bewohnen und die\nObergeschosswohnung (fortan OG-Wohnung) bis ins Jahr 2014 an ihren Sohn \"vermieteten\".\nBis und mit dem Steuerjahr 2007 erhielten die Rekurrenten für die Vermietung der\nOG-Wohnung einen Mietzins, ab dem Steuerjahr 2008 liessen sie ihren Sohn unentgeltlich in\nder OG-Wohnung wohnen. Im Jahr 2014 übertrug der Rekurrent die Liegenschaft C.________\nGbbl. Nr. ________, die zusammen mit den Liegenschaften C.________ Gbbl. Nrn. ________\nund ________ zur Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. ________ vereinigt wurde, sowie die\nLiegenschaft C.________ Gbbl. Nr. ________ mittels Schenkung auf seinen Sohn. Letzterer\nräumte den Rekurrenten ein Wohnrecht an der EG-Wohnung zulasten der neu vereinigten Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. ________ ein.\n\nB. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens pro 2014 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (fortan Veranlagungsbehörde) fest, dass der Rekurrent die neu vereinigte\nLiegenschaft C.________ Gbbl. Nr. ________ dem gemeinsamen Sohn (ZPV-Nr. ________)\ngeschenkt hatte und dass sich im Wohnhaus dieser Liegenschaft zwei Wohnungen befinden.\nAm 23. Februar 2016 meldete die Veranlagungsbehörde der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Nachsteuer (fortan ZVB/N), dass\nin den Steuerperioden 2008 bis 2013 keine Mieterträge der an den Sohn damals vermieteten\nOG-Wohnung besteuert worden seien. Auf Grund dieser Meldung leitete die ZVB/N mit Schreiben vom 20. Juni 2016 das Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren gegen die Rekurrenten ein (Verfahrens-Nr. ________). Die Rekurrenten, damals vertreten durch die\nE.________ Treuhand, nahmen mit Schreiben vom 18. Juli 2016 hierzu Stellung. Hierbei führte\ndie E.________ Treuhand aus, in den Jahren 2008 bis 2013 seien für die an den Sohn vermietete OG-Wohnung keine Mieterträge auf dem Formular 7 deklariert worden, da tatsächlich keine\nMieterträge erzielt worden seien. Sie habe jedoch die veranlagende Steuerexpertin mündlich\nund schriftlich darüber informiert, dass die Rekurrenten auf die Miete verzichtet hätten, nachdem ihr Sohn im Jahr 2008 eine Weiterbildung begonnen habe. Bei diesem Sachverhalt handle\nes sich nach Ansicht der E.________ Treuhand um eine Vorzugsmiete. Die Wegleitung der\nSteuerverwaltung halte hierzu fest, dass im Rahmen der Veranlagung der deklarierte Mietzins\nautomatisch durch den höheren Mietzins ersetzt werde. Damit entspreche die Deklaration von\nCHF Null Mieteinnahmen sowohl den Tatsachen als auch den Weisungen in der Wegleitung. Es\n\n-2-\nsei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb den Rekurrenten Steuerhinterziehung vorgeworfen\nwerde.\n\nC. Mit Schreiben vom 29. August 2016 erhielten die Rekurrenten von der ZVB/N die vorläufigen Nachsteuerberechnungen für die Steuerjahre 2009 bis 2013 bezüglich der nicht deklarierten Mietwerte der OG-Wohnung. Die ZVB/N führte aus, der Mietwert der OG-Wohnung sei als\nEinkommen zu versteuern, da aus der vermieteten Wohnung kein Mietertrag erzielt worden sei.\nAuf Grund der Stellungnahme der Rekurrenten werde jedoch keine Hinterziehungsbusse ausgesprochen. Für das Steuerjahr 2008 werde mangels neuer Tatsachen auf die Erhebung einer\nNachsteuer verzichtet. Hierzu nahm die E.________ Treuhand namens und im Auftrag der Rekurrenten mit Schreiben vom 22. September 2016 Stellung. Sie erklärte sich mit der Berechnung der Nachsteuern einverstanden, sei aber weiterhin der Ansicht, dass keine neuen Tatsachen vorliegen würden, welche die ZVB/N berechtigen würde, diese auch einzufordern. Dass\nsich im Wohnhaus zwei Wohnungen befänden, müsste der Veranlagungsbehörde bekannt gewesen sein. Immerhin seien bis ins Jahr 2007 Mieteinnahmen deklariert worden. Obschon (in\nden Jahren 2009 bis 2013) keine Angaben zu den Mieteinnahmen gemacht worden seien, erachtet die E.________ Treuhand die Angaben als vollständig und genau. Die Weisungen zum\nVorzugsmietzins in der Wegleitung der Steuerverwaltung hätten jedenfalls keine ergänzenden\nBemerkungen verlangt. Zudem halte die Wegleitung ausdrücklich fest, dass im Rahmen des\nVeranlagungsverfahrens der Mietwert automatisch eingesetzt werde. Den Rekurrenten könne\ndaher nicht angelastet werden, dass die Bewertung der Vorzugsmiete nicht korrekt erfolgt sei.\n\n"}