An dieser Stelle sei immerhin darauf hingewiesen, dass es ungewöhnlich erscheint, wenn eine Wohnbaugenossenschaft ihre einzige Liegenschaft verkauft und den dabei erzielten Erlös ihren beiden (offenbar einzigen) Genossenschaftern als Darlehen zur Verfügung stellt. Ob es sich bei diesen Darlehen um echte oder simulierte handelt, beurteilt sich im Übrigen nicht nur nach den gewährten Sicherheiten (vgl. dazu beispielsweise -5- BGE 138 II 57). Es wird Sache der zuständigen Steuerverwaltungen sein, diesen Aspekten im Rahmen der Veranlagung der Genossenschafter Beachtung zu schenken.