2. Weil die Steuerrekurskommission nicht auf die erhobenen Rechtsmittel eintritt, kann sie im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, ob die von der Rekurrentin ihren Genossenschaftern gewährten Darlehen simuliert worden sind. Diese Frage dürfte sich jedoch bei der Veranlagung der Genossenschafter erneut stellen. An dieser Stelle sei immerhin darauf hingewiesen, dass es ungewöhnlich erscheint, wenn eine Wohnbaugenossenschaft ihre einzige Liegenschaft verkauft und den dabei erzielten Erlös ihren beiden (offenbar einzigen) Genossenschaftern als Darlehen zur Verfügung stellt.