1.4 Die Steuerverwaltung hat in der Vernehmlassung vom 21. September 2017 ihren Antrag auf Nichteintreten ausführlich (und zutreffend) begründet. Dennoch hat die Rekurrentin auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Sie hat mithin keine Gründe vorgebracht, die ausnahmsweise ein Eintreten trotz beantragter Veranlagung auf ein höheres steuerbares Kapital rechtfertigen könnten. Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auf den Rekurs und die Beschwerde nicht einzutreten.