Die Gewinnsteuer ist durch diese Anpassungen nicht tangiert worden: Der von der Steuerverwaltung auf CHF 880'434.-- festgesetzte steuerbare Gewinn entspricht dem ausgewiesenen Jahresergebnis von CHF 898'867.--, vermindert um den Vorjahresverlust von CHF 18'433.-- (pag. 24). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Rekurrentin durch die Einspracheentscheide nicht beschwert ist, würde doch die von ihr beantragte Veranlagung gemäss Selbstdeklaration zu einem höheren steuerbaren Kapital und damit zu einer höheren Steuerbelastung führen. Im Normalfall fehlt in einer solchen Konstellation ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung der Einspracheverfügungen.