Weil die Steuerverwaltung das dem Genossenschafter B.________ gewährte Darlehen von CHF 403'000.-- als simuliert und damit als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt hatte, entfernte sie dieses für die Steuerbilanz aus den Aktiven und reduzierte auf der Passivseite das Eigenkapitel durch eine sogenannte Minusreserve in gleicher Höhe auf CHF 630'054.--. Diese Abweichung von der Selbstdeklaration hat sich demnach mindernd auf die von der Rekurrentin zu bezahlende Kapitalsteuer ausgewirkt. Die Gewinnsteuer ist durch diese Anpassungen nicht tangiert worden: