65 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die rechtliche oder tatsächliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst und damit ein materieller oder ideeller Nachteil verhindert werden kann (VGE 100.2015.126/127U vom 31.1.2017, E. 1.2.1). Im vorliegenden Verfahren geht es dabei einzig um die steuerlichen Auswirkungen der Einspracheentscheide auf die Rekurrentin als juristische Person (und nicht um allfällige Folgen für die Genossenschafter).