1.2 Nach einhelliger Lehre und Praxis wird für einen Rekurs bzw. eine Beschwerde an die Steuerrekurskommission jedoch zusätzlich vorausgesetzt, dass die rekurrierende Person beschwert ist. Dies bedeutet, dass sie ein steuerrechtliches bzw. schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Veranlagungsverfügungen haben muss (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 11 zu Art. 140 DBG und N. 12 f. zu Art. 132 DBG, mit Hinweisen). Für die kantonalen Steuern folgt die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses direkt aus Art. 151 StG i.V.m. Art. 86 und Art. 65 Abs. 1 Bst.