-3- Abschliessend erhielt die Rekurrentin mit Taxationsberechnung vom 17. Oktober 2016 Gelegenheit, sich zu den beabsichtigten Einspracheentscheiden zu äussern. Das von der Steuerverwaltung gewählte Vorgehen ist vom Verwaltungsgericht in einer ähnlichen Konstellation als zulässig erachtet worden (VGE 100.2013.56/57U vom 28.4.2014). Dementsprechend stellen die Einspracheentscheide vom 11. April 2017 (Eröffnungsdatum 30.5.2017) gültige Anfechtungsobjekte für einen Rekurs bzw. eine Beschwerde an die Steuerrekurskommission dar.