1.1 Wie unter Bst. C hiervor ausgeführt, wurde die Steuererklärung pro 2013 an sich vor der Eröffnung der nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen eingereicht. Weil die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügungen intern bereits ausgelöst hatte, als sie von der verspätet eingereichten Steuererklärung Kenntnis erhielt, behandelte sie diese als Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 20. Mai 2015. Dies teilte die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit Schreiben vom 23. April 2015 mit. Während des Einspracheverfahrens erfolgte eine umfangreiche Korrespondenz zwischen Steuerverwaltung und Rekurrentin (pag. 109-89).