F. Die Steuerrekurskommission hat am 22. September 2017 der Rekurrentin die Vernehmlassung der Steuerverwaltung mit eingeschriebener Post zugesandt und ihr eine Frist bis am 20. Oktober 2017 gewährt, um dazu Stellung zu nehmen. Die Rekurrentin hat darauf nicht reagiert. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: