E. Am 21. September 2017 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt, dass die Steuerrekurskommission auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eintritt. Die Steuerverwaltung erachtet die Rekurrentin durch die im Einspracheverfahren erfolgte Reduktion des steuerbaren Kapitals nicht als beschwert. Daher habe die Rekurrentin kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer Abänderung der Einspracheentscheide.