-2- D. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 hat die Rekurrentin gegen die Einspracheentscheide Rekurs und sinngemäss Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Anerkennung des Darlehens an den Genossenschafter B.________ als echtes Aktivum. Das Darlehen sei in keiner Weise simuliert worden und es lägen ausreichende Sicherheiten vor.