Mit Einspracheentscheiden vom 10. Januar 2017 (pag. 154-151) wurde die Rekurrentin auf einen steuerbaren Gewinn von CHF Null (satzbestimmend CHF 880'400.--) bei den kantonalen Steuern und von CHF 880'400.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das im Kanton Bern steuerbare Kapital wurde auf CHF 549'000.-- (satzbestimmend CHF 630'000.--) festgesetzt. Dabei nahm die Steuerverwaltung gegenüber der Selbstdeklaration eine Reduktion von CHF 403'000.-- vor. Aus den ebenfalls mit 10. Januar 2017 datierten "Bemerkungen zur definitiven Schlussabrechnung" (pag.