B. Mit Verfügungen vom 20. Mai 2015 (Akten Vorinstanz, pag. 87-84) wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung für juristische Personen (Steuerverwaltung), für das Jahr 2013 auf einen steuerbaren Gewinn von CHF Null (satzbestimmend CHF 1'500.--) bei den kantonalen Steuern und von CHF 1'500.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das im Kanton Bern steuerbare Kapital wurde auf CHF 3'000.-- (satzbestimmend CHF 463'000.--) festgesetzt. Die Veranlagung erfolgte nach Ermessen, mit der Begründung, dass trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht worden sei (pag. 86 und 84).