{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-01-25", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-272_2018-01-25.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_272_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebde4e00d82f97de81a1bb0f4926337238be3079089c1751f8988c1fb7288ec33b472793f4da6be4fcd9a9d1b6acb5221a?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebde4e00d82f97de81a1bb0f4926337238be3079089c1751f8988c1fb7288ec33b472793f4da6be4fcd9a9d1b6acb5221a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_272", "Checksum": "4bd38d19ca3d16a15d029fa838cb7ff3"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 25.01.2018 100 2017 272"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 25.01.2018 100 2017 272"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 25.01.2018 100 2017 272"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2013 - Keine Beschwer der Rekurrentin (Genossenschaft) durch (möglicherweise simuliertes) Darlehen an Genossenschafter / Auswirkungen auf Letztere nicht Verfahrensgegenstand / Nichteintreten | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:35", "Checksum": "6997d5ea4c6d9c91b530435a9d8830c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 25.01.2018 100 2017 272\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2013 - Keine Beschwer der Rekurrentin (Genossenschaft) durch (möglicherweise simuliertes) Darlehen an Genossenschafter / Auswirkungen auf Letztere nicht Verfahrensgegenstand / Nichteintreten | die kantonalen Steuern\n\n100 17 272\n200 17 224\nGemeinde: E.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 25.1.2018 RNA/CLE/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 25. Januar 2018\n\nhat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober\n2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache der\n\nWohnbaugenossenschaft A.________, E.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2013\nden Akten entnommen:\n\nA. Bei der Wohnbaugenossenschaft A.________ (Rekurrentin) handelt es sich um eine Genossenschaft nach Obligationenrecht mit Sitz in E.________. Einzige Genossenschafter sind\noffenbar B.________, wohnhaft in E.________, der über ein Drittel der Anteilscheine verfügt,\nund die C.________ AG mit Sitz in F.________ (Kanton G.________), der zwei Drittel gehören\n(vgl. Darlehensverträge vom 31.7.2013, Akten Vorinstanz, pag. 93-90). B.________ und\nD.________ sind im Handelsregister als Präsident bzw. Vizepräsident der Rekurrentin aufgeführt.\n\nB. Mit Verfügungen vom 20. Mai 2015 (Akten Vorinstanz, pag. 87-84) wurde die Rekurrentin\nvon der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung für juristische Personen (Steuerverwaltung), für das Jahr 2013 auf einen steuerbaren Gewinn von CHF Null (satzbestimmend\nCHF 1'500.--) bei den kantonalen Steuern und von CHF 1'500.-- bei der direkten Bundessteuer\nveranlagt. Das im Kanton Bern steuerbare Kapital wurde auf CHF 3'000.-- (satzbestimmend\nCHF 463'000.--) festgesetzt. Die Veranlagung erfolgte nach Ermessen, mit der Begründung,\ndass trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht worden sei (pag. 86 und 84).\n\nC. Am 10. April 2015 ging die Steuererklärung pro 2013 inkl. Jahresrechnung bei der Steuerverwaltung ein (pag. 82-45). Diese informierte die Rekurrentin am 23. April 2015 über den Eingang der Steuererklärung und erklärte, dass die Veranlagungsverfügungen nach Ermessen\nbereits ausgelöst worden seien und am 20. Mai 2015 eröffnet würden (pag. 88). Dementsprechend wurde die Steuererklärung als Einsprache gegen diese Verfügungen entgegengenommen. Mit Einspracheentscheiden vom 10. Januar 2017 (pag. 154-151) wurde die Rekurrentin\nauf einen steuerbaren Gewinn von CHF Null (satzbestimmend CHF 880'400.--) bei den kantonalen Steuern und von CHF 880'400.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das im Kanton\nBern steuerbare Kapital wurde auf CHF 549'000.-- (satzbestimmend CHF 630'000.--) festgesetzt. Dabei nahm die Steuerverwaltung gegenüber der Selbstdeklaration eine Reduktion von\nCHF 403'000.-- vor. Aus den ebenfalls mit 10. Januar 2017 datierten \"Bemerkungen zur definitiven Schlussabrechnung\" (pag. 150-146) geht hervor, dass die Steuerverwaltung ein Darlehen\nin der Höhe von CHF 403'000.--, das die Rekurrentin dem Genossenschafter B.________ gewährt hatte, mangels ausreichender Sicherheiten als simuliert, und damit als geldwerte Leistung, betrachtete. Offenbar wegen technischer Probleme wurden die Einspracheentscheide am\n11. April 2017 noch einmal eröffnet (pag. 158-155). Nachdem die Rekurrentin mit Schreiben\nvom 22. Mai 2017 (pag. 159) erklärt hatte, dass sie keine Unterlagen zur Steuerveranlagung\n2013 erhalten habe, wurden die Einspracheentscheide vom 11. April 2017 mit Schreiben vom\n30. Mai 2017 (pag. 160) noch einmal eröffnet (vgl. Ziff. 2/h der Vernehmlassung der Steuerverwaltung).\n\n-2-\nD. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 hat die Rekurrentin gegen die Einspracheentscheide Rekurs und sinngemäss Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Anerkennung des Darlehens an\nden Genossenschafter B.________ als echtes Aktivum. Das Darlehen sei in keiner Weise simuliert worden und es lägen ausreichende Sicherheiten vor.\n\nE. Am 21. September 2017 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt,\ndass die Steuerrekurskommission auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eintritt. Die Steuerverwaltung erachtet die Rekurrentin durch die im Einspracheverfahren erfolgte Reduktion des\nsteuerbaren Kapitals nicht als beschwert. Daher habe die Rekurrentin kein hinreichendes\nRechtsschutzinteresse an einer Abänderung der Einspracheentscheide.\n\nF. Die Steuerrekurskommission hat am 22. September 2017 der Rekurrentin die Vernehmlassung der Steuerverwaltung mit eingeschriebener Post zugesandt und ihr eine Frist bis am\n20. Oktober 2017 gewährt, um dazu Stellung zu nehmen. Die Rekurrentin hat darauf nicht reagiert.\n\nG. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern für den Entscheid von Bedeutung, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten\nwerden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des\nBundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]\ni.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer\n[BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig.\n\n"}