Die Bestimmung von Art. 43 StG zielt somit auf eine Reduktion des anwendbaren Steuersatzes ab, um eine Milderung bei einmaligen Zahlungen zu erhalten, die sonst auf eine bestimmte Zeitspanne, welche mehrere Steuerperioden umfasst, verteilt gewesen wären (vgl. Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 2 und N. 3a zu Art. 37 DBG), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.