-6- die privilegierte Besteuerung vorgesehen; er hat dies lediglich für Kapitalabfindungen getan und nur in Bezug auf solche für wiederkehrende Leistungen, woran es hier fehlt (vgl. BGer 2A.100/2005 vom 20.9.2005, E. 4.3). Der mit der Rückerstattung der bezahlten Grundstückgewinnsteuern erhaltene Vergütungszins bzw. die erhaltene Kapitalzahlung, mit der keine wiederkehrenden Leistungen abgegolten werden, ist deshalb zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu besteuern. Daran ändert nichts, dass mit der Kapitalzahlung eine Zunahme der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rekurrentin verbunden ist.