E. 5a). Da bei den Vergütungszinsen ordentlicherweise keine periodische Ausrichtung vorgesehen ist, handelt es sich auch nicht um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen, sondern um eine Kapitalzahlung, die nicht an die Stelle einer ursprünglich in einer andern Form geschuldeten Leistung bzw. jährlich geschuldeten Zinsbeträgen tritt. Da die vom Bundesgericht formulierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen und bereits eine der beiden Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung fehlt, erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.