BEZV i.V.m. Anhang 1 BEZV) und nach der Staffelverzinsung – bei jeder Saldoveränderung wird der Zinsbetrag neu ermittelt (Art. 15 BEZV) –, doch ist der Betrag im Nachhinein geschuldet für die Zeit von der Zahlung des Steuerbetrags bis zur Rückerstattung des nicht geschuldeten Steuerbetrags, ohne dass eine jährliche Zahlung der Vergütungszinsen möglich oder sogar üblich wäre (vgl. RGE AG vom 1.7.2004 in AGVE 2004 S. 312 ff. E. 5a).