In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung steht die Höhe des Vergütungszinses denn auch erst im Zeitpunkt fest, in dem der definitive Entscheid in Rechtskraft erwächst. Zuvor ist nicht bekannt, ob und in welcher Höhe ein Vergütungszins ausgerichtet wird. Aufgrund der Unsicherheit über den schliesslich zu bezahlenden Betrag ist eine jährliche Zahlung der Vergütungszinsen im Steuerrecht zwangsläufig ausgeschlossen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 21.7.2017, S. 3; RGE AG vom 1.7.2004 in AGVE 2004 S. 312 ff. E. 5a). Zwar berechnet sich der Vergütungszins aufgrund eines Jahreszinssatzes (Art. 12 Abs. 1 BEZV i.V.m.